1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich von Kevin Boesch respektive Boesch Agency (nachstehend "Boesch Agency") mit ihrem Vertragspartner, nachstehend "Kunde" genannt, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Zusammen mit den in der Offerte enthaltenen individuellen Leistungsbeschreibungen und Bedingungen stellen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die abschliessende Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung" genannt) zwischen dem Kunden und Boesch Agency dar.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte gegengezeichnet und Boesch Agency zurückgesendet oder sie über elektronische Wege akzeptiert hat.
4. Der Kunde bestätigt mit Zustimmung dieser Vereinbarung, kein Verbraucher bzw. Konsument zu sein und nicht unter das Konsumentenschutzgesetz zu fallen. Boesch Agency erbringt seine Dienstleistungen ausschließlich im B2B-Bereich.
2. Allgemeiner Gegenstand der Vereinbarung
1. Gegenstand der Vereinbarung sind die in der Offerte vereinbarten und von Boesch Agency oder Dritten zu erbringenden Dienstleistungen. Bestimmte Erfolge werden von Boesch Agency nicht geschuldet. Insbesondere gibt Boesch Agency keine Zusicherungen für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen ab.
2. Terminangaben in der Offerte gelten als blosse Zielvorgaben und sind nicht verbindlich.3. Boesch Agency ist jederzeit ermächtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen geeigneter Dritter zu bedienen und/oder die Besorgung des Auftrags ganz auf Dritte zu übertragen.
3. Instruktionen und Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Boesch Agency handelt grundsätzlich nach den Instruktionen, die vom Kunden erteilt werden. Sofern Instruktionen ausbleiben, nicht rechtzeitig erfolgen oder in dringenden Fällen kann Boesch Agency ohne Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Kosten alle Massnahmen treffen, die von Boesch Agency als nützlich oder notwendig erachtet werden.Über die so getroffenen Massnahmen wird der Kunde von Boesch Agency baldmöglichst in Kenntnis gesetzt.
2. Sämtliche Mehraufwände aufgrund ausbleibender oder nicht rechtzeitig erfolgender Instruktionen können dem Kunden von Boesch Agency vollumfänglich in Rechnung gestellt werden.
3. Die Leistungen von Boesch Agency hängen massgeblich von der Kooperation des Kunden mit Boesch Agency ab. Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Dienstleistungen gemäss Leistungsvereinbarung erforderlich sind, Boesch Agency zukommen zu lassen. Boesch Agency darf davon ausgehen, dass die vom Kunden überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie die Instruktionen richtig und vollständig sind. Boesch Agency übernimmt keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Mängel im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die auf ungenaue oder unvollständige oder anderweitig fehlerhafte Informationen und Unterlagen oder falsche Instruktionen zurückzuführen sind.
4. Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Abwicklung der Vereinbarung Kenntnis erlangen. Als vertraulich gelten alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung der Vereinbarung nicht1. der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, wobei dies nicht auf eine Verletzung einer Verpflichtung unter dieser Ziff. 4 zurückzuführen ist.
2. von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erworben wurden;
3. vom Empfänger der vertraulichen Informationen unabhängig erstellt werden bzw. wurden oder ihm vor dem Empfang bekannt waren; oder
4. allgemein bekannt sind oder von Dritten mit allgemeinen Kenntnissen einfach ermittelt werden können.
1. Ausgenommen hiervon ist die Offenlegung und Weitergabe von vertraulichen Informationen durch Boesch Agency an Dritte im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäss der Vereinbarung oder zur Datenverarbeitung und -speicherung, sofern die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung oder gesetzlichen Vorschrift zur Geheimhaltung unterstehen.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
3. Die vorstehenden Verpflichtungen hindern Boesch Agency nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden.
4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Boesch Agency für ihre Kommunikation mit ihm und mit Dritten im Zusammenhang mit den vereinbarten Dienstleistungen auch elektronische Medien wie Telefon, Fax, E-Mail und Websites nutzt. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung und Entgegennahme von elektronischen Daten zu treffen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein absoluter Schutz nicht möglich ist. Boesch Agency lehnt daher jede Haftung für unberechtigten Zugriff und Manipulation von elektronisch übermittelten Daten ab.
5. Aufbewahrung
Boesch Agency hat das Recht, Kundendaten und Akten nach Ablauf von zehn Jahren seit Erledigung der jeweiligen Tätigkeit ohne vorherige Anfrage zu vernichten.
6. Schutz- und Nutzungsrechte
1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von Boesch Agency im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten und verwendeten Know-how stehen ausschliesslich Boesch Agency zu.
2. Boesch Agency räumt dem Kunden, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung, jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein.
7. Vergütung
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die anfallenden Vergütung für die von Boesch Agency gemäss Vereinbarung auszuführenden und inbegriffenen Dienstleistungen vom Kunden im Voraus ohne Abzug auf das von Boesch Agency angegebene Konto zu zahlen.
2. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang, sofern die Vereinbarung gültig zustande gekommen ist (vgl. Ziff. 1.3), hat Boesch Agency das Recht, vertraglich zugesicherte Leistungen sofort einzustellen, allfällige Landeseiten abzuschalten, gewonnene Bewerber nicht weiterzuleiten oder die Vereinbarung fristlos aufzulösen. Bei Zahlungsverzug können dem Kunden Mahnspesen in der Höhe von EUR 20.– pro Mahnung belastet werden. Zudem ist bei Verzug ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung, wenn er Dienstleistungen der Vereinbarung nicht in Anspruch nimmt oder die Vereinbarung kündigt.
4. Bei einer Kündigung der Vereinbarung bezahlt der Kunde Boesch Agency alle bereits erbrachten Dienstleistungen und Auslagen, sofern diese Kosten nicht bereits durch die vorausbezahlte Vergütung gedeckt sind.
5. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Offerte zwischen dem Kunden und Boesch Agency vereinbart,
1. wird die Vergütung nach Zeitaufwand mit einem für die Erbringung der Dienstleistung üblichen Stundensatz abgerechnet. Dieser beträgt mindestens EUR 100.– pro Stunde;
2. hat Boesch Agency Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare;
3. verstehen sich Vergütung und Auslagen exklusive Steuern.
8. Haftung und Gewährleistung
1. Boesch Agency haftet bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung auf maximal die Höhe der vom Kunden gemäss Leistungsvereinbarung im Jahr des schädigenden Ereignisses geleisteten Vergütung beschränkt.
2. Die Haftung für Personen, denen Boesch Agency die Besorgung von Dienstleistungen befugtermassen übertragen oder die sie dafür beigezogen hat, wird hiermit ganz ausgeschlossen. Diese Drittpersonen haften ausschliesslich selber.
3. Unter keinen Umständen haftet Boesch Agency für Schäden, die sie nicht verschuldet hat. Sie haftet auch nicht für entgangene Gewinne und Umsätze und für nicht realisierte Einsparungen (selbst wenn diese die unmittelbare Ursache des schädigenden Ereignisses sind); mittelbare oder Folgeschäden (selbst wenn diese Schäden oder Verluste vorhersehbar waren oder Boesch Agency auf das mögliche Eintreten hingewiesen wurde.).
4. Mit der Ausnahme für arglistig verschwiegene Mängel oder dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften besteht keine Gewährleistung irgendwelcher Art. Insbesondere werden die Qualität, Eignung und Verfügbarkeit der zugeführten Bewerber nur für einen Zeitraum von 24 Stunden seit Zuführung bzw. Vermittlung an den Kunden gewährleistet. Unterlässt es der Kunde, den Bewerber innerhalb von 24 Stunden zu kontaktieren, so liegt das Verschulden beim Kunden, sollte der Bewerber nun nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesem Fall hat Boesch Agency die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehörig angeboten.
9. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1. Die Vertragsdauer gilt ab Zustandekommen der Vereinbarung gemäss Ziff. 1.3 und dauert bis zur Erbringung der Dienstleistung, sofern nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben individuelle (schriftliche) Abreden.
2. Die ausserordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug des Kunden (vgl. Ziff. 7.2) oder aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
3. Insbesondere ist Boesch Agency zur Kündigung des Vertragsverhältnisses jederzeit berechtigt, wenn der Mitwirkungspflicht gemäss Ziff.
3.3 missachtet wird. Eine Rückerstattung der bezahlten Beträge ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Es existiert darüber hinaus kein sonstiges Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
10. Verschiedene Bestimmungen
1. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung des Kunden für die erbrachten Dienstleistungen oder der gelieferten Produkte ist keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung aus Gründen verantwortlich, die ausserhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen.
2. Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die entsprechende Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck möglichst entspricht.
3. Boesch Agency ist berechtigt, für andere Kunden Dienstleistungen zu erbringen.
4. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
5. Diese Vereinbarung untersteht österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationaler Abkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
6. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist die Stadt Wien.
7. Zuständig für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das für die Stadt Wien zuständige Gericht. Boesch Agency ist ebenfalls berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.